Satzung

Satzung

Satzung der „Kontaktgruppe Behinderter und Nichtbehinderter der Stadt und des Landkreises Regensburg e. V.“
Stand 26.04.1019

§ 1 Name und Sitz:
1. Der Verein führt den Namen „Kontaktgruppe Behinderter und Nichtbehinderter der Stadt und des Landkreises Regensburg“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Regensburg.

§ 2 Zweck:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBl. I S. 1592), und zwar durch
a) Betreuung Behinderter jeder Art,
b) Anleitung zur Selbsthilfe,
c) Bildung von Modellgruppen,
d) Förderung der gesellschaftlichen Integration der Behinderten,
e) Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft und Datenschutz:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückerstattung des vorausbezahlten Jahresbeitrags erfolgt nicht.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag für 12 Monate in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
6. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
7. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und eventl. Funktion(en) im Verein.
8. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter www.kbn-regensburg.de und bei Bedarf turnusmäßig auf der Rückseite der Programm-Mitteilungen zur Verfügung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 5 Gewinn- und Vermögensbildung:
1. Etwaige Gewinne und Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Aufwandsentschädigungen dürfen nur für außerordentliche ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein und im Sinne dieser Satzung, mit hohem Zeitaufwand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, erfolgen.

§ 6 Vorstand:
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende
2. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt. Zu den Rechtsgeschäften nach § 8 Ziff. 5 c), d) und e) bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass nur im Verhinderungsfalle des/der 1. Vorsitzenden der/die 2. Vorsitzende tätig werden darf.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss gewählt, der neben dem Schriftführer und Kassier nicht mehr als 5 Mitglieder haben soll. Der Ausschuss kann erweitert werden durch freie Persönlichkeiten mit beratender Funktion.
5. Die gewählten Ausschussmitglieder befassen sich insbesondere mit Sozialfragen, mit der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, mit Organisationsfragen und mit der Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

§ 7 Wahl des Vorstandes und des Ausschusses:
1. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen bestimmt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, dann entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
2. Der Ausschuss wird nur auf Antrag in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Der Vorstand und Ausschuss werden auf 4 Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstands- und Ausschussmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit noch solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können.

§ 8 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen von der Vorstandschaft verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und durch einen Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, unvermutet vor der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) den Haushaltsplan des Vereins
b) Anträge zu den Aufgaben des Vereins
c) Aufnahme von Darlehen
d) Zahl der Beisitzer im Vorstand
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse:
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung und Anfallberechtigung:
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke auf dem Gebiet der Behindertenarbeit zu verwenden hat.
3. Alle Beschlüsse über die Verwendung von Vereinsvermögen im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

1. Vorsitzende Margit Adamski
2. Vorsitzender Rupert Rothballer